Mehr Unterhalt für geschiedene Frauen

Mit einer aktuellen Entscheidung (1 BvR 918/10) hat das Bundesverfassungsgericht eine für geschiedene Ehegatten nachteilige Berechnungsmethode des Bundesgerichtshofs korrigiert. Dieser hatte bei der Berechnung des Unterhaltsbedarfs den vom Gesetzgeber vorgesehenen Maßstab der „ehelichen Lebensverhältnisse“ durch
den selbstentwickelten Maßstab der „wandelbaren ehelichen Lebensverhältnisse“ ersetzt. Durch diese Rechtsprechung erhielt der geschiedene Ehegatte regelmäßig weniger Unterhalt, als der Gesetzgeber vorgesehen hatte.
„Viele geschiedene Alleinerziehende, deren unterhaltsverpflichteter Ex-Ehemann neu verheiratet ist, werden sich über das Urteil freuen“ so Edith Schwab, Fachanwältin für Familienrecht und Vorsitzende des Verbandes alleinerziehender Mütter und Väter. „Der Verband vertritt schon lange die Auffassung, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur sogenannten Dreiteilungsmethode verfassungswidrig ist, weil sie den mit der Unterhaltsreform bezweckten
Ausgleich ehebedingter Nachteile unterläuft. Wir sehen uns nun durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts bestätigt.“
Im vorliegenden Fall hatte das Oberlandesgericht nach der vom BGH entwickelten Dreiteilungsmethode einen Unterhaltsanspruch von 488 Euro im Monat ermittelt. Mit der vom Gesetzgeber vorgesehenen Berechnungsmethode unter Berücksichtigung der ehelichen Lebensverhältnisse hat die geschiedene Frau hingegen einen Unterhaltsanspruch von 761 Euro im Monat. Dadurch ist ihr Anspruch mit den Worten der Verfassungsrichter „in einem vom Gesetzgeber nicht vorgegebenen Maße verkürzt worden.“
„Die Erwerbsbiographie der Ehefrau, die vor dem Bundesverfassungsgericht geklagt hat, ist typisch für viele Frauen, die in der Ehe die klassische Rollenverteilung gelebt und ihre Erwerbstätigkeit zugunsten der Familienarbeit aufgegeben oder eingeschränkt haben“ führt Edith Schwab aus. „Der geschiedene Ehemann war in der gesamten Zeit der Ehe und auch danach ununterbrochen bei derselben Firma tätig. Die Familiengründung hat in der Erwerbsbiographie des Mannes also keine Spuren hinterlassen, nur in der Erwerbsbiographie der Frau. Deshalb ist es so wichtig, dass zumindest der Ausgleich ehebedingter Nachteile als Element des Vertrauensschutzes erhalten bleibt. Umso mehr, als der Gesetzgeber auf eine anderweitige Übergangsregelung - entgegen den Vorschlägen unseres Verbandes - verzichtet hat.“
Berlin, 14. Februar 2011
Quelle : Verband alleinerziehender Mütter und Väter, Bundesverband e.V. (VAMV)
Bildquelle: © AVAVA - Fotolia.com
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